§ 114 Unfallversicherungsträger
(1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1.
- die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 2.
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
- 3.
- die Unfallversicherung Bund und Bahn,
- 4.
- die Unfallkassen der Länder,
- 5.
- die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 6.
- die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 7.
- die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
²Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung Verbandsaufgaben wahr.(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. ²Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. ³Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
- 1.
- Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
- 2.
- Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
- 3.
- Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
- 4.
- Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).