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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
      • Vierter Unterabschnitt: Umlageverfahren

§ 170 Beitragszahlung an einen anderen Unfallversicherungsträger

Soweit das Arbeitsentgelt bereits in dem Lohnnachweis für einen anderen Unfallversicherungsträger enthalten ist und die Beiträge, die auf dieses Arbeitsentgelt entfallen, an diesen Unfallversicherungsträger gezahlt sind, besteht bis zur Höhe der gezahlten Beiträge ein Anspruch auf Zahlung von Beiträgen nicht. ²Die Unfallversicherungsträger stellen untereinander fest, wem der gezahlte Beitrag zusteht.