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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Siebtes Kapitel: Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern und ihre Beziehungen zu Dritten
    • Zweiter Abschnitt: Beziehungen der Unfallversicherungsträger zu Dritten

§ 191 Unterstützungspflicht der Unternehmer

Die Unternehmer haben die für ihre Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger bei der Durchführung der Unfallversicherung zu unterstützen; das Nähere regelt die Satzung.