freiRecht
SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Viertes Kapitel: Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen
    • Erster Abschnitt: Beschränkung der Haftung gegenüber Versicherten, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen

§ 109 Feststellungsberechtigung von in der Haftung beschränkten Personen

Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist und gegen die Versicherte, ihre Angehörigen und Hinterbliebene Schadenersatzforderungen erheben, können statt der Berechtigten die Feststellungen nach § 108 beantragen oder das entsprechende Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz betreiben. ²Der Ablauf von Fristen, die ohne ihr Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen sie; dies gilt nicht, soweit diese Personen das Verfahren selbst betreiben.