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SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

SGB 7: Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung)

  • Sechstes Kapitel: Aufbringung der Mittel
    • Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
      • Fünfter Unterabschnitt: Betriebsmittel, Rücklage und Verwaltungsvermögen

§ 171 Mittel der Unfallversicherungsträger

Die Mittel der Unfallversicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen.