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SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)

  • Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
    • Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
      • Zweiter Titel: Datentransparenz

§ 303e Datenverarbeitung, Verordnungsermächtigung

(1) Die von der Datenaufbereitungsstelle nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder nach Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten können von folgenden Institutionen verarbeitet werden, soweit sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

1.
dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
2.
den Bundes- und Landesverbänden der Krankenkassen,
3.
den Krankenkassen,
4.
den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Kassenärztlichen Vereinigungen,
5.
den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der Leistungserbringer auf Bundesebene,
6.
den Institutionen der Gesundheitsberichterstattung des Bundes und der Länder,
7.
den Institutionen der Gesundheitsversorgungsforschung,
8.
den Hochschulen und sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung, sofern die Daten wissenschaftlichen Vorhaben dienen,
9.
dem Gemeinsamen Bundesausschuss,
10.
dem Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen,
11.
dem Institut des Bewertungsausschusses,
12.
der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten,
13.
den für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
14.
der Institut nach § 137a,
15.
dem Institut nach § 17b Absatz 5 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (DRG-Institut),
16.
den für die gesetzliche Krankenversicherung zuständigen obersten Bundes- und Landesbehörden sowie deren jeweiligen nachgeordneten Bereichen und den übrigen obersten Bundesbehörden,
17.
der Bundesärztekammer, der Bundeszahnärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer sowie der Bundesapothekerkammer,
18.
der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

(2) Die nach Absatz 1 Berechtigten können die nach § 303d Absatz 1 übermittelten oder die nach Absatz 3 Satz 3 bereitgestellten Daten insbesondere für folgende Zwecke verarbeiten:

1.
Wahrnehmung von Steuerungsaufgaben durch die Kollektivvertragspartner,
2.
Verbesserung der Qualität der Versorgung,
3.
Planung von Leistungsressourcen (zum Beispiel Krankenhausplanung),
4.
Längsschnittanalysen über längere Zeiträume, Analysen von Behandlungsabläufen, Analysen des Versorgungsgeschehens zum Erkennen von Fehlentwicklungen und von Ansatzpunkten für Reformen (Über-, Unter- und Fehlversorgung),
5.
Unterstützung politischer Entscheidungsprozesse zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung,
6.
Analyse und Entwicklung von sektorenübergreifenden Versorgungsformen sowie von Einzelverträgen der Krankenkassen.
²Die nach § 303a Absatz 1 Satz 2 bestimmte Datenaufbereitungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 303d Absatz 1 in Verbindung mit § 303e Absatz 3 zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen. ³Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass das geschätzte Gebührenaufkommen den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.

(3) Die Datenaufbereitungsstelle hat bei Anfragen der nach Absatz 1 Berechtigten zu prüfen, ob der Zweck zur Verarbeitung der Daten dem Katalog nach Absatz 2 entspricht und ob der Umfang und die Struktur der Daten für diesen Zweck ausreichend und erforderlich sind. ²Die Daten werden anonymisiert zur Verfügung gestellt. ³Ausnahmsweise werden die Daten pseudonymisiert bereitgestellt, wenn dies für den angestrebten Zweck erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Antragsteller mitzuteilen und zu begründen.