§ 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 gründet ein fachlich unabhängiges, wissenschaftliches Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen. ²Hierzu errichtet er eine Stiftung des privaten Rechts, die Trägerin des Instituts ist.
(2) Der Vorstand der Stiftung bestellt die Institutsleitung mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit. ²Das Bundesministerium für Gesundheit entsendet ein Mitglied in den Vorstand der Stiftung.
(3) Das Institut arbeitet im Auftrag des Gemeinsamen Bundesausschusses an Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen. ²Es soll insbesondere beauftragt werden,
- 1.
- für die Messung und Darstellung der Versorgungsqualität möglichst sektorenübergreifend abgestimmte risikoadjustierte Indikatoren und Instrumente einschließlich Module für ergänzende Patientenbefragungen zu entwickeln,
- 2.
- die notwendige Dokumentation für die einrichtungsübergreifende Qualitätssicherung unter Berücksichtigung des Gebotes der Datensparsamkeit zu entwickeln,
- 3.
- sich an der Durchführung der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu beteiligen und dabei, soweit erforderlich, die weiteren Einrichtungen nach Satz 3 einzubeziehen,
- 4.
- die Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen in geeigneter Weise und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu veröffentlichen,
- 5.
- auf der Grundlage geeigneter Daten, die in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser veröffentlicht werden, einrichtungsbezogen vergleichende risikoadjustierte Übersichten über die Qualität in maßgeblichen Bereichen der stationären Versorgung zu erstellen und in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form im Internet zu veröffentlichen; Ergebnisse nach Nummer 6 sollen einbezogen werden,
- 6.
- für die Weiterentwicklung der Qualitätssicherung zu ausgewählten Leistungen die Qualität der ambulanten und stationären Versorgung zusätzlich auf der Grundlage geeigneter Sozialdaten darzustellen, die dem Institut von den Krankenkassen nach § 299 Absatz 1a auf der Grundlage von Richtlinien und Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses übermittelt werden, sowie
- 7.
- Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind, zu entwickeln und anhand dieser Kriterien über die Aussagekraft dieser Zertifikate und Qualitätssiegel in einer für die Allgemeinheit verständlichen Form zu informieren.
³In den Fällen, in denen weitere Einrichtungen an der Durchführung der verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mitwirken, haben diese dem Institut nach Absatz 1 auf der Grundlage der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Satz 2 erforderlichen Daten zu übermitteln.(4) Die den Gemeinsamen Bundesausschuss bildenden Institutionen, die unparteiischen Mitglieder des Gemeinsamen Bundesausschusses, das Bundesministerium für Gesundheit und die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene können die Beauftragung des Instituts beim Gemeinsamen Bundesausschuss beantragen. ²Das Bundesministerium für Gesundheit kann das Institut unmittelbar mit Untersuchungen und Handlungsempfehlungen zu den Aufgaben nach Absatz 3 für den Gemeinsamen Bundesausschuss beauftragen. ³Das Institut kann einen Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit ablehnen, es sei denn, das Bundesministerium für Gesundheit übernimmt die Finanzierung der Bearbeitung des Auftrags. ⁴Das Institut kann sich auch ohne Auftrag mit Aufgaben nach Absatz 3 befassen; der Vorstand der Stiftung ist hierüber von der Institutsleitung unverzüglich zu informieren. ⁵Für die Tätigkeit nach Satz 4 können jährlich bis zu 10 Prozent der Haushaltsmittel eingesetzt werden, die dem Institut zur Verfügung stehen. ⁶Die Ergebnisse der Arbeiten nach Satz 4 sind dem Gemeinsamen Bundesausschuss und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Veröffentlichung vorzulegen.
(5) Das Institut hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben nach Absatz 3 auf Basis der maßgeblichen, international anerkannten Standards der Wissenschaften erfüllt werden. ²Hierzu ist in der Stiftungssatzung ein wissenschaftlicher Beirat aus unabhängigen Sachverständigen vorzusehen, der das Institut in grundsätzlichen Fragen berät. ³Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden auf Vorschlag der Institutsleitung einvernehmlich vom Vorstand der Stiftung bestellt. ⁴Der wissenschaftliche Beirat kann dem Institut Vorschläge für eine Befassung nach Absatz 4 Satz 4 machen.
(6) Zur Erledigung der Aufgaben nach Absatz 3 kann das Institut im Einvernehmen mit dem Gemeinsamen Bundesausschuss insbesondere Forschungs- und Entwicklungsaufträge an externe Sachverständige vergeben; soweit hierbei personenbezogene Daten übermittelt werden sollen, gilt § 299.
(7) Bei der Entwicklung der Inhalte nach Absatz 3 sind zu beteiligen:
- 1.
- die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen,
- 2.
- die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
- 3.
- der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
- 4.
- der Verband der Privaten Krankenversicherung,
- 5.
- die Bundesärztekammer, die Bundeszahnärztekammer und die Bundespsychotherapeutenkammer,
- 6.
- die Berufsorganisationen der Krankenpflegeberufe,
- 7.
- die wissenschaftlichen medizinischen Fachgesellschaften,
- 8.
- das Deutsche Netzwerk Versorgungsforschung,
- 9.
- die für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen auf Bundesebene,
- 10.
- der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten,
- 11.
- zwei von der Gesundheitsministerkonferenz der Länder zu bestimmende Vertreter sowie
- 12.
- die Bundesoberbehörden im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, soweit ihre Aufgabenbereiche berührt sind.
(8) Für die Finanzierung des Instituts gilt § 139c entsprechend.
(9) Zur Sicherstellung der fachlichen Unabhängigkeit des Instituts hat der Stiftungsvorstand dafür Sorge zu tragen, dass Interessenkonflikte von Beschäftigten des Instituts sowie von allen anderen an der Aufgabenerfüllung nach Absatz 3 beteiligten Personen und Institutionen vermieden werden.
(10) Der Gemeinsame Bundesausschuss kann das Institut oder eine andere an der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung beteiligte Stelle beauftragen, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten auf Antrag eines Dritten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und der Weiterentwicklung der Qualitätssicherung auszuwerten. ²Jede natürliche oder juristische Person kann hierzu beim Gemeinsamen Bundesausschuss oder bei einer nach Satz 1 beauftragten Stelle einen Antrag auf Auswertung und Übermittlung der Auswertungsergebnisse stellen. ³Das Institut oder eine andere nach Satz 1 beauftragte Stelle übermittelt dem Antragstellenden nach Prüfung des berechtigten Interesses die anonymisierten Auswertungsergebnisse, wenn dieser sich bei der Antragstellung zur Übernahme der entstehenden Kosten bereit erklärt hat. ⁴Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in der Verfahrensordnung für die Auswertung der nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten und die Übermittlung der Auswertungsergebnisse unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben und des Gebotes der Datensicherheit ein transparentes Verfahren sowie das Nähere zum Verfahren der Kostenübernahme nach Satz 3. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat zur Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit das für die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 und 3 notwendige Datenschutzkonzept regelmäßig durch unabhängige Gutachter prüfen und bewerten zu lassen; das Ergebnis der Prüfung ist zu veröffentlichen.
(11) Der Gemeinsame Bundesausschuss beauftragt das Institut, die bei den verpflichtenden Maßnahmen der Qualitätssicherung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erhobenen Daten den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen auf Antrag für konkrete Zwecke der qualitätsorientierten Krankenhausplanung oder ihrer Weiterentwicklung, soweit erforderlich auch einrichtungsbezogen sowie versichertenbezogen, in pseudonymisierter Form zu übermitteln. ²Die Landesbehörde hat ein berechtigtes Interesse an der Verarbeitung der Daten darzulegen und sicherzustellen, dass die Daten nur für die im Antrag genannten konkreten Zwecke verarbeitet werden. ³Eine Übermittlung der Daten durch die Landesbehörden oder von diesen bestimmten Stellen an Dritte ist nicht zulässig. ⁴In dem Antrag ist der Tag, bis zu dem die übermittelten Daten aufbewahrt werden dürfen, genau zu bezeichnen. ⁵- SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
- Erstes Kapitel: Allgemeine Vorschriften
- Zweites Kapitel: Versicherter Personenkreis
- Erster Abschnitt: Versicherung kraft Gesetzes
- Zweiter Abschnitt: Versicherungsberechtigung
- Dritter Abschnitt: Versicherung der Familienangehörigen
- Drittes Kapitel: Leistungen der Krankenversicherung
- Erster Abschnitt: Übersicht über die Leistungen
- Zweiter Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften
- Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- Vierter Abschnitt: Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten
- Fünfter Abschnitt: Leistungen bei Krankheit
- Erster Titel: Krankenbehandlung
- Zweiter Titel: Krankengeld
- Dritter Titel: Leistungsbeschränkungen
- Sechster Abschnitt: Selbstbehalt, Beitragsrückzahlung
- Siebter Abschnitt: Zahnersatz
- Achter Abschnitt: Fahrkosten
- Neunter Abschnitt: Zuzahlungen, Belastungsgrenze
- Zehnter Abschnitt: Weiterentwicklung der Versorgung
- Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Erster Abschnitt: Allgemeine Grundsätze
- Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Erster Titel: Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
- Dritter Titel: Verträge auf Bundes- und Landesebene
- Vierter Titel: Zahntechnische Leistungen
- Fünfter Titel: Schiedswesen
- Sechster Titel: Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss
- Siebter Titel: Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung
- Achter Titel: Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung
- Neunter Titel: Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung
- Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
- Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
- Fünfter Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln
- Sechster Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln
- Siebter Abschnitt: Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern
- Achter Abschnitt: Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern
- Neunter Abschnitt: Sicherung der Qualität der Leistungserbringung
- Zehnter Abschnitt: Eigeneinrichtungen der Krankenkassen
- Elfter Abschnitt: Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern
- Zwölfter Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
- Dreizehnter Abschnitt: Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten
- Fünftes Kapitel: Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
- Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
- Erster Abschnitt: Arten der Krankenkassen
- Erster Titel: Ortskrankenkassen
- Zweiter Titel: Betriebskrankenkassen
- Dritter Titel: Innungskrankenkassen
- Vierter Titel: (weggefallen)
- Fünfter Titel: Landwirtschaftliche Krankenkasse
- Sechster Titel: Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- Siebter Titel: Ersatzkassen
- Achter Titel: Kassenartenübergreifende Regelungen
- Zweiter Abschnitt: Wahlrechte der Mitglieder
- Erster Titel: (weggefallen)
- Zweiter Titel: (weggefallen)
- Dritter Abschnitt: Mitgliedschaft und Verfassung
- Erster Titel: Mitgliedschaft
- Zweiter Titel: Satzung, Organe
- Vierter Abschnitt: Meldungen
- Siebtes Kapitel: Verbände der Krankenkassen
- § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden
- § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände
- § 209a Vorstand bei den Landesverbänden
- § 210 Satzung der Landesverbände
- § 211 Aufgaben der Landesverbände
- § 211a Entscheidungen auf Landesebene
- § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen
- § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
- § 214 Aufgaben
- § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
- § 217b Organe
- § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung
- § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken
- § 217e Satzung
- § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
- § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
- § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
- § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten
- § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit
- § 218 Regionale Kassenverbände
- § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
- § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
- § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland
- § 219d Nationale Kontaktstelle
- Achtes Kapitel: Finanzierung
- Erster Abschnitt: Beiträge
- Erster Titel: Aufbringung der Mittel
- Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
- Dritter Titel: Beitragssätze, Zusatzbeitrag
- Vierter Titel: Tragung der Beiträge
- Fünfter Titel: Zahlung der Beiträge
- Zweiter Abschnitt: Beitragszuschüsse
- Dritter Abschnitt: Verwendung und Verwaltung der Mittel
- Vierter Abschnitt: Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
- Erster Titel:
- Zweiter Titel: Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner
- Fünfter Abschnitt: Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände
- Neuntes Kapitel: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
- Erster Abschnitt: Aufgaben
- Zweiter Abschnitt: Organisation
- Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
- Erster Titel: Grundsätze der Datenverarbeitung
- Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
- Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten
- Zweiter Titel: Datentransparenz
- Dritter Abschnitt: Datenlöschung, Auskunftspflicht
- Elftes Kapitel: Straf- und Bußgeldvorschriften
- Zwölftes Kapitel: Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands
- Dreizehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften