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SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)

  • Sechstes Kapitel: Organisation der Krankenkassen
    • Erster Abschnitt: Arten der Krankenkassen
      • Zweiter Titel: Betriebskrankenkassen

§ 156 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen

Die §§ 147 bis 155 Abs. 4 gelten entsprechend für Dienstbetriebe von Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden. ²An die Stelle des Arbeitgebers tritt die Verwaltung.