Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
(1) Ortskrankenkassen bestehen für abgegrenzte Regionen.
(2) Die Landesregierung kann die Abgrenzung der Regionen durch Rechtsverordnung regeln. ²Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die nach Landesrecht zuständige Behörde übertragen.
(3) Die betroffenen Länder können durch Staatsvertrag vereinbaren, daß sich die Region über mehrere Länder erstreckt.