freiRecht
SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)

  • Dreizehntes Kapitel: Weitere Übergangsvorschriften

§ 324 Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

Für Personen, die als Soldatinnen und Soldaten auf Zeit seit dem 15. März 2012, aber vor dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienst ausgeschieden sind und am 1. Januar 2019 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 entsprechend. ²Der Beitritt ist der Krankenkasse bis zum Ablauf des 31. März 2020 schriftlich anzuzeigen. ³Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag ihres Beitritts zur Krankenkasse.