SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
- Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Vierter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten
§ 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung
Der Zulassungsausschuss muss zugelassene Krankenhäuser für das entsprechende Fachgebiet in den Planungsbereichen, in denen der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen eingetretene Unterversorgung nach § 100 Absatz 1 oder einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf nach § 100 Absatz 3 festgestellt hat, auf deren Antrag zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigen, soweit und solange dies zur Beseitigung der Unterversorgung oder zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. ²Der Ermächtigungsbeschluss ist nach zwei Jahren zu überprüfen.