Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
(1) Das Verwaltungsvermögen der Krankenkasse umfaßt
soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Krankenkasse erforderlich sind. ²Zum Verwaltungsvermögen gehören auch Grundstücke, die nur teilweise für Zwecke der Verwaltung der Krankenkasse oder für Eigenbetriebe erforderlich sind.
(2) Als Verwaltungsvermögen gelten auch sonstige Vermögensanlagen auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder Ermächtigung, soweit sie nicht den Betriebsmitteln, der Rücklage oder einem Sondervermögen zuzuordnen sind.