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SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)

  • Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
    • Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
      • Zweiter Titel: Datentransparenz

§ 303d Datenaufbereitungsstelle

(1) Die Datenaufbereitungsstelle hat die ihr vom Bundesversicherungsamt und von der Vertrauensstelle übermittelten Daten zur Erstellung von Datengrundlagen für die in § 303e Absatz 2 genannten Zwecke aufzubereiten und den in § 303e Absatz 1 genannten Nutzungsberechtigten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Datenaufbereitungsstelle ist räumlich, organisatorisch und personell eigenständig zu führen. ²Sie unterliegt dem Sozialgeheimnis nach § 35 des Ersten Buches und untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.