§ 153 Schließung
Eine Betriebskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
- 1.
- der Betrieb schließt, für den sie errichtet worden ist und die Satzung keine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält,
- 2.
- sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
- 3.
- ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
²Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen.