SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
- Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Dritter Abschnitt: Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen
§ 108a Krankenhausgesellschaften
Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. ²In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. ³Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.