SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
- Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
- Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie
Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird ein beratender Fachausschuß für Psychotherapie gebildet. ²Der Ausschuß besteht aus fünf Psychologischen Psychotherapeuten und einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sowie Vertretern der Ärzte in gleicher Zahl, die von der Vertreterversammlung aus dem Kreis der Mitglieder ihrer Kassenärztlichen Vereinigung in unmittelbarer und geheimer Wahl gewählt werden. ³Für die Wahl der Mitglieder des Fachausschusses bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gilt Satz 2 mit der Maßgabe, daß die von den Psychotherapeuten gestellten Mitglieder des Fachausschusses zugelassene Psychotherapeuten sein müssen. ⁴Dem Ausschuß ist vor Entscheidungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in den die Sicherstellung der psychotherapeutischen Versorgung berührenden wesentlichen Fragen rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. ⁵Seine Stellungnahmen sind in die Entscheidungen einzubeziehen. ⁶Das Nähere regelt die Satzung. ⁷Die Befugnisse der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bleiben unberührt.