Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
Zweiter Abschnitt: Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Zweiter Titel: Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen
§ 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse
Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird jeweils ein beratender Fachausschuss gebildet für
1.
die hausärztliche Versorgung,
2.
die fachärztliche Versorgung und
3.
angestellte Ärztinnen und Ärzte.
²Die Fachausschüsse nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bestehen aus Mitgliedern, die an der jeweiligen Versorgung teilnehmen und nicht bereits Mitglied in einem Fachausschuss nach § 79b sind.³Der Fachausschuss nach Satz 1 Nummer 3 besteht aus Mitgliedern, die angestellte Ärztinnen und Ärzte nach § 77 Absatz 3 Satz 2 sind.⁴Weitere beratende Fachausschüsse, insbesondere für rehabilitationsmedizinische Fragen können gebildet werden.⁵Die Mitglieder der beratenden Fachausschüsse sind von der Vertreterversammlung aus dem Keis der Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigungen in unmittelbarer und geheimer Wahl zu wählen.⁶Das Nähere über die beratenden Fachausschüsse und ihre Zusammensetzung regelt die Satzung.⁷
Dritter Abschnitt: Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
Dreizehnter Abschnitt: Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten