§ 163 Schließung
Eine Innungskrankenkasse wird von der Aufsichtsbehörde geschlossen, wenn
- 1.
- die Handwerksinnung, die sie errichtet hat, aufgelöst wird, eine gemeinsame Innungskrankenkasse dann, wenn alle beteiligten Handwerksinnungen aufgelöst werden,
- 2.
- sie nicht hätte errichtet werden dürfen oder
- 3.
- ihre Leistungsfähigkeit nicht mehr auf Dauer gesichert ist.
²Die Aufsichtsbehörde bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Schließung wirksam wird, wobei zwischen diesem Zeitpunkt und der Zustellung des Schließungsbescheids mindestens acht Wochen liegen müssen. ³Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Satzung der Innungskrankenkasse eine Regelung nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 enthält.