Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
(1) Ersatzkassen können sich auf Beschluß ihrer Verwaltungsräte vereinigen. ²Der Beschluß bedarf der Genehmigung der vor der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörden. ³Für das Verfahren gilt § 144 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag einer Ersatzkasse durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einzelne Ersatzkassen nach Anhörung der betroffenen Ersatzkassen vereinigen. ²Für die Vereinigung von Ersatzkassen durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit gelten die §§ 145 und 146 entsprechend.