SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
- Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Zweiter Abschnitt: Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz
- Erster Titel: Übermittlung von Leistungsdaten
§ 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten
Im Rahmen eines Prüfverfahrens ist die versichertenbezogene Übermittlung von Angaben über ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen zulässig, soweit die Wirtschaftlichkeit oder Qualität der ärztlichen Behandlungs- oder Verordnungsweise im Einzelfall zu beurteilen ist.