SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
- Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
- Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
§ 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen
Die Krankenkasse hat Angaben über Leistungen, die zur Prüfung der Voraussetzungen späterer Leistungsgewährung erforderlich sind, aufzuzeichnen. ²Hierzu gehören insbesondere Angaben zur Feststellung der Voraussetzungen von Leistungsansprüchen bei Krankenhausbehandlung, medizinischen Leistungen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation sowie zur Feststellung der Voraussetzungen der Kostenerstattung und zur Leistung von Zuschüssen. ³Im Falle der Arbeitsunfähigkeit sind auch die Diagnosen aufzuzeichnen.