SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
- Zehntes Kapitel: Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
- Erster Abschnitt: Informationsgrundlagen
- Zweiter Titel: Informationsgrundlagen der Krankenkassen
§ 288 Versichertenverzeichnis
Die Krankenkasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen. ²Das Versichertenverzeichnis hat alle Angaben zu enthalten, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge, soweit nach der Art der Versicherung notwendig, sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs einschließlich der Versicherung nach § 10 erforderlich sind.