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SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung

Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)

  • Neuntes Kapitel: Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
    • Zweiter Abschnitt: Organisation

§ 280 Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat hat

1.
die Satzung zu beschließen,
2.
den Haushaltsplan festzustellen,
3.
die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,
4.
Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen,
5.
Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,
6.
den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten.
²§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend. ³§ 35a Absatz 6a des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. ²Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.