§ 280 Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat
- 1.
- die Satzung zu beschließen,
- 2.
- den Haushaltsplan festzustellen,
- 3.
- die jährliche Betriebs- und Rechnungsführung zu prüfen,
- 4.
- Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben des Medizinischen Dienstes unter Berücksichtigung der Richtlinien und Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 282 Abs. 2 aufzustellen,
- 5.
- Nebenstellen zu errichten und aufzulösen,
- 6.
- den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu wählen und zu entlasten.
²§ 210 Abs. 1 gilt entsprechend. ³§ 35a Absatz 6a des Vierten Buches gilt entsprechend.(2) Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder gefaßt. ²Beschlüsse über Haushaltsangelegenheiten und über die Aufstellung und Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder.