SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
- Viertes Kapitel: Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
- Zwölfter Abschnitt: Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten
§ 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten
Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Absatz 4 Satz 2 in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz abschließen.