SGB 5: Gesetzliche Krankenversicherung
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Krankenversicherung)
- Achtes Kapitel: Finanzierung
- Erster Abschnitt: Beiträge
- Zweiter Titel: Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder
§ 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter
Erreicht das Arbeitsentgelt nicht die Beitragsbemessungsgrenze, werden nacheinander der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen des Mitglieds bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. ²Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.