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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Drittes Hauptstück: Vollstreckung und Vollzug
      • Erster Abschnitt: Vollstreckung
        • Erster Unterabschnitt: Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit

§ 82 Vollstreckungsleiter

(1) Vollstreckungsleiter ist der Jugendrichter. ²Er nimmt auch die Aufgaben wahr, welche die Strafprozeßordnung der Strafvollstreckungskammer zuweist.

(2) Soweit der Richter Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 angeordnet hat, richtet sich die weitere Zuständigkeit nach den Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 2 und 4 richten sich die Vollstreckung der Unterbringung und die Zuständigkeit hierfür nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, wenn der Betroffene das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.