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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
      • Erster Abschnitt: Jugendgerichtsverfassung

§ 37 Auswahl der Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte

Die Richter bei den Jugendgerichten und die Jugendstaatsanwälte sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.