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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
      • Erster Abschnitt: Jugendgerichtsverfassung

§ 33a Besetzung des Jugendschöffengerichts

(1) Das Jugendschöffengericht besteht aus dem Jugendrichter als Vorsitzenden und zwei Jugendschöffen. ²Als Jugendschöffen sollen zu jeder Hauptverhandlung ein Mann und eine Frau herangezogen werden.

(2) Bei Entscheidungen außerhalb der Hauptverhandlung wirken die Jugendschöffen nicht mit.