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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
      • Dritter Abschnitt: Zuchtmittel

§ 14 Verwarnung

Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.