Jugendgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Jugendliche
- Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Dritter Abschnitt: Zuchtmittel
§ 14 Verwarnung
Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden.