Jugendgerichtsgesetz
- Dritter Teil: Heranwachsende
- Dritter Abschnitt: Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
§ 111 Beseitigung des Strafmakels
Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.