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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Dritter Teil: Heranwachsende
    • Dritter Abschnitt: Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels

§ 111 Beseitigung des Strafmakels

Die Vorschriften über die Beseitigung des Strafmakels (§§ 97 bis 101) gelten für Heranwachsende entsprechend, soweit der Richter Jugendstrafe verhängt hat.