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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
      • Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
        • Siebenter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

§ 73 Unterbringung zur Beobachtung

(1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten kann der Richter nach Anhören eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in eine zur Untersuchung Jugendlicher geeignete Anstalt gebracht und dort beobachtet wird. ²Im vorbereitenden Verfahren entscheidet der Richter, der für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

(2) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. ²Sie hat aufschiebende Wirkung.

(3) Die Verwahrung in der Anstalt darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.