Jugendgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Jugendliche
- Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
- Zweiter Unterabschnitt: Das Hauptverfahren
§ 53 Überweisung an das Familiengericht
Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. ²Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.