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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
      • Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
        • Zweiter Unterabschnitt: Das Hauptverfahren

§ 53 Überweisung an das Familiengericht

Der Richter kann dem Familiengericht im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. ²Das Familiengericht muß dann eine Erziehungsmaßregel anordnen, soweit sich nicht die Umstände, die für das Urteil maßgebend waren, verändert haben.