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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
      • Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 22 Bewährungszeit

(1) Der Richter bestimmt die Dauer der Bewährungszeit. ²Sie darf drei Jahre nicht überschreiten und zwei Jahre nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe. ²Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf vier Jahre verlängert werden. ³In den Fällen des § 21 Abs. 2 darf die Bewährungszeit jedoch nur bis auf zwei Jahre verkürzt werden.