Jugendgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Jugendliche
- Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
- Erster Unterabschnitt: Das Vorverfahren
§ 44 Vernehmung des Beschuldigten
Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.