§ 112a Anwendung des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht (
§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
- 1.
- Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 darf nicht angeordnet werden.
- 2.
- (weggefallen)
- 3.
- ²Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. ³Weisungen und Auflagen, die bereits erteilt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
- 4.
- ⁴Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. ⁵Er untersteht bei seiner Tätigkeit (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters.
- 5.
- ⁶Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. ⁷Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.