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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
      • Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung

§ 26a Erlaß der Jugendstrafe

Widerruft der Richter die Strafaussetzung nicht, so erläßt er die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. ²§ 26 Abs. 3 Satz 1 ist anzuwenden.