Jugendgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Jugendliche
- Drittes Hauptstück: Vollstreckung und Vollzug
- Zweiter Abschnitt: Vollzug
§ 93 Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Maßnahmen, die der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung be
Beim Vollzug des Jugendarrestes, der Jugendstrafe und der Maßregeln der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung ist, soweit nach den Vollzugsgesetzen eine Maßnahme der vorherigen gerichtlichen Anordnung oder der gerichtlichen Genehmigung bedarf, das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. ²Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der in Satz 1 genannten Freiheitsentziehung auf dem Gebiet eines anderen Landes, können die beteiligten Länder vereinbaren, dass das Amtsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk die für die Einrichtung zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. ³Für das Verfahren gelten § 121b des Strafvollzugsgesetzes sowie § 67 Absatz 1 bis 3 und 5 entsprechend.
- Jugendgerichtsgesetz
- Erster Teil: Anwendungsbereich
- Zweiter Teil: Jugendliche
- Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
- Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Abschnitt: Erziehungsmaßregeln
- Dritter Abschnitt: Zuchtmittel
- Vierter Abschnitt: Die Jugendstrafe
- Fünfter Abschnitt: Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- Sechster Abschnitt: Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- Siebenter Abschnitt: Mehrere Straftaten
- Zweites Hauptstück: Jugendgerichtsverfassung und Jugendstrafverfahren
- Erster Abschnitt: Jugendgerichtsverfassung
- Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit
- Dritter Abschnitt: Jugendstrafverfahren
- Erster Unterabschnitt: Das Vorverfahren
- Zweiter Unterabschnitt: Das Hauptverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Rechtsmittelverfahren
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren bei Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung
- Fünfter Unterabschnitt: Verfahren bei Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe
- Sechster Unterabschnitt: Ergänzende Entscheidungen
- Siebenter Unterabschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Achter Unterabschnitt: Vereinfachtes Jugendverfahren
- Neunter Unterabschnitt: Ausschluß von Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts
- Zehnter Unterabschnitt: Anordnung der Sicherungsverwahrung
- Drittes Hauptstück: Vollstreckung und Vollzug
- Erster Abschnitt: Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Verfassung der Vollstreckung und Zuständigkeit
- Zweiter Unterabschnitt: Jugendarrest
- Dritter Unterabschnitt: Jugendstrafe
- Vierter Unterabschnitt: Untersuchungshaft
- Zweiter Abschnitt: Vollzug
- Viertes Hauptstück: Beseitigung des Strafmakels
- Fünftes Hauptstück: Jugendliche vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- Dritter Teil: Heranwachsende
- Erster Abschnitt: Anwendung des sachlichen Strafrechts
- Zweiter Abschnitt: Gerichtsverfassung und Verfahren
- Dritter Abschnitt: Vollstreckung, Vollzug und Beseitigung des Strafmakels
- Vierter Abschnitt: Heranwachsende vor Gerichten, die für allgemeine Strafsachen zuständig sind
- Vierter Teil: Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr
- Fünfter Teil: Schluß- und Übergangsvorschriften