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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Fünfter Teil: Schluß- und Übergangsvorschriften

§ 113 Bewährungshelfer

Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. ²Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. ³Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.