Jugendgerichtsgesetz
- Fünfter Teil: Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 113 Bewährungshelfer
Für den Bezirk eines jeden Jugendrichters ist mindestens ein hauptamtlicher Bewährungshelfer anzustellen. ²Die Anstellung kann für mehrere Bezirke erfolgen oder ganz unterbleiben, wenn wegen des geringen Anfalls von Strafsachen unverhältnismäßig hohe Aufwendungen entstehen würden. ³Das Nähere über die Tätigkeit des Bewährungshelfers ist durch Landesgesetz zu regeln.