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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Dritter Teil: Heranwachsende
    • Zweiter Abschnitt: Gerichtsverfassung und Verfahren

§ 107 Gerichtsverfassung

Von den Vorschriften über die Jugendgerichtsverfassung gelten die §§ 33 bis 34 Abs. 1 und §§ 35 bis 38 für Heranwachsende entsprechend.