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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Drittes Hauptstück: Vollstreckung und Vollzug
      • Erster Abschnitt: Vollstreckung
        • Dritter Unterabschnitt: Jugendstrafe

§ 89 Jugendstrafe bei Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung

Hat das Gericht die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe einem nachträglichen Beschluss vorbehalten, darf die Jugendstrafe vor Ablauf der nach § 61a Absatz 1 maßgeblichen Frist nicht vollstreckt werden. ²Dies gilt nicht, wenn die Aussetzung zuvor in einem auf Grund des Vorbehalts ergangenen Beschluss abgelehnt wurde.