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Jugendgerichtsgesetz

Jugendgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Jugendliche
    • Erstes Hauptstück: Verfehlungen Jugendlicher und ihre Folgen
      • Sechster Abschnitt: Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe

§ 28 Bewährungszeit

(1) Die Bewährungszeit darf zwei Jahre nicht überschreiten und ein Jahr nicht unterschreiten.

(2) Die Bewährungszeit beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird. ²Sie kann nachträglich bis auf ein Jahr verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf zwei Jahre verlängert werden.