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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Fünfter Titel: Landgerichte

§ 74b

In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. ²§ 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.