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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Dritter Titel: Amtsgerichte

§ 22d

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.