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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen

§ 108

Die ehrenamtlichen Richter werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.