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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen

§ 114

Über Gegenstände, zu deren Beurteilung eine kaufmännische Begutachtung genügt, sowie über das Bestehen von Handelsgebräuchen kann die Kammer für Handelssachen auf Grund eigener Sachkunde und Wissenschaft entscheiden.