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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Sechzehnter Titel: Beratung und Abstimmung

§ 195

Kein Richter oder Schöffe darf die Abstimmung über eine Frage verweigern, weil er bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Frage in der Minderheit geblieben ist.