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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Erster Titel: Gerichtsbarkeit

§ 10

Unter Aufsicht des Richters können Referendare Rechtshilfeersuchen erledigen und außer in Strafsachen Verfahrensbeteiligte anhören, Beweise erheben und die mündliche Verhandlung leiten. ²Referendare sind nicht befugt, eine Beeidigung anzuordnen oder einen Eid abzunehmen.