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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Dreizehnter Titel: Rechtshilfe

§ 160

Vollstreckungen, Ladungen und Zustellungen werden nach Vorschrift der Prozeßordnungen bewirkt ohne Rücksicht darauf, ob sie in dem Land, dem das Prozeßgericht angehört, oder in einem anderen deutschen Land vorzunehmen sind.