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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Vierter Titel: Schöffengerichte

§ 50

Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Zeit hinaus, für die der Schöffe zunächst einberufen ist, so hat er bis zur Beendigung der Sitzung seine Amtstätigkeit fortzusetzen.