Gerichtsverfassungsgesetz
- Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen
§ 103
Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.
- Gerichtsverfassungsgesetz
- Erster Titel: Gerichtsbarkeit
- Zweiter Titel: Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- Dritter Titel: Amtsgerichte
- Vierter Titel: Schöffengerichte
- Fünfter Titel: Landgerichte
- 5a. Titel: Strafvollstreckungskammern
- Sechster Titel: Schwurgerichte (weggefallen)
- Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen
- Achter Titel: Oberlandesgerichte
- Neunter Titel: Bundesgerichtshof
- 9a. Titel: Zuständigkeit für Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen
- Zehnter Titel: Staatsanwaltschaft
- Elfter Titel: Geschäftsstelle
- Zwölfter Titel: Zustellungs- u. Vollstreckungsbeamte
- Dreizehnter Titel: Rechtshilfe
- Vierzehnter Titel: Öffentlichkeit und Sitzungspolizei
- Fünfzehnter Titel: Gerichtssprache
- Sechzehnter Titel: Beratung und Abstimmung
- Siebzehnter Titel: Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren