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Gerichtsverfassungsgesetz

Gerichtsverfassungsgesetz

  • Siebenter Titel: Kammern für Handelssachen

§ 103

Bei der Kammer für Handelssachen kann ein Anspruch nach § 64 der Zivilprozeßordnung nur dann geltend gemacht werden, wenn der Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 94, 95 vor die Kammer für Handelssachen gehört.